Betreuung

Gesetzliche Grundlagen - Betreuen statt entmündigen

§ 1901 BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.  Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist….Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
 

Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (§ 1896 ff. BGB) hat das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst und damit wesentlich zur Verbesserung der Situation der Betroffenen beigetragen.

  • Die Rechte der Betroffenen werden gestärkt.
  • Sie erhalten mehr Möglichkeiten der Selbstbestimmung und Mitsprache.
  • Wohl und Wünsche der betreuten Personen stehen im Vordergrund.
  • Grundsätzlich bleibt  die Geschäftsfähigkeit erhalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  • Eine generelle Entmündigung gibt es nicht mehr.
  • Die Betreuung soll persönlich geführt werden, d.h. der Betreuer soll regelmäßigen Kontakt zur betreuten Person pflegen.
  • Die Betreuung umfasst nur bestimmte festgelegte Aufgabenbereiche und ist zeitlich befristet.
  • Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit und
  • eine Kontrolle des Betreuers durch das Amtsgericht.
     

Voraussetzungen

§ 1896 BGB Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
 

Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung:

  • Volljährigkeit
  • Unfähigkeit des / der Betroffenen, seine / ihre Angelegenheiten zu regeln
  • Medizinische Voraussetzungen: Körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder psychische Erkrankung
  • Erforderlichkeit und Subsidiarität (nur so weit nötig und sofern keine anderen Hilfsmittel greifen)
  • Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Betreuung eingerichtet werden